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Nicht-EU-Kontingent

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In das sogenannte „Nicht-EU-Kontingent“ fallen jene Studienwerber:innen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzen („Drittstaatsangehörige:r“) und EU-Bürger:innen im Hinblick auf den Studienzugang auch nicht gleichgestellt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie ihr Reifezeugnis nicht in Österreich erworben haben bzw. kein gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen.

Somit fällt z.B. ein:e amerikanische:r Staatsangehörige:r mit deutschem Abitur in das „Nicht-EU-Kontingent“. Weiters trifft dies z.B. auf eine:n Drittstaatsangehörige:n zu, der:die Inhaber:in eines IB Diploma ist.

Sollte jedoch auf die Studienwerbenden die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Österreich-Kontingent relevant.