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EU-Kontingent

Das sogenannte „EU-Kontingent“ ist EU-Bürger:innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten, die ihr Reifezeugnis inner- oder außerhalb der EU, jedoch nicht in Österreich, erworben haben und deren Reifezeugnis einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis auch nicht gleichgestellt ist (vgl. „Österreich-Kontingent“).

Dies gilt z.B. für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das Reifezeugnis allerdings in Deutschland erworben haben.

Folgende Personen gelten im Hinblick auf den Studienzugang mit EU-Bürger:innen gleichgestellt:

  • EWR-Bürger:innen sowie Schweizer:innen
  • „Begünstigte Drittstaatsangehörige“, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde:
    • „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde,
    • „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Niederlassungsbewilligung für Österreich,
    • „Daueraufenthaltskarte“ ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
  • Türkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziationsabkommens EWG – Türkei, wenn sie
    • ordnungsgemäß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und
    • die Eltern in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren.

Sollte (auch) die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Österreich-Kontingent relevant.

Ebenso fallen EU-Bürger:innen, „begünstigte Drittstaatsangehörige“ und vom Assoziationsabkommen EWG – Türkei umfasste Personen, deren Reifezeugnis auf Grund bi- oder multilateraler Verträge (Liechtenstein, Luxemburg) als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt gilt, wiederum in das Österreich-Kontingent.