Das sogenannte „EU-Kontingent“ ist EU-Bürger:innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten, die ihr Reifezeugnis inner- oder außerhalb der EU, jedoch nicht in Österreich, erworben haben und deren Reifezeugnis einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis auch nicht gleichgestellt ist (vgl. „Österreich-Kontingent“).
Dies gilt z.B. für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das Reifezeugnis allerdings in Deutschland erworben haben.
Folgende Personen gelten im Hinblick auf den Studienzugang mit EU-Bürger:innen gleichgestellt:
- EWR-Bürger:innen sowie Schweizer:innen
- „Begünstigte Drittstaatsangehörige“, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde:
- „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde,
- „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Niederlassungsbewilligung für Österreich,
- „Daueraufenthaltskarte“ ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
- Türkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziationsabkommens EWG – Türkei, wenn sie
- ordnungsgemäß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und
- die Eltern in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren.
Sollte (auch) die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Österreich-Kontingent relevant.
Ebenso fallen EU-Bürger:innen, „begünstigte Drittstaatsangehörige“ und vom Assoziationsabkommen EWG – Türkei umfasste Personen, deren Reifezeugnis auf Grund bi- oder multilateraler Verträge (Liechtenstein, Luxemburg) als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt gilt, wiederum in das Österreich-Kontingent.