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Österreich-Kontingent

Österreichisches Reifezeugnis bzw. „gleichgestelltes“ Reifezeugnis

Das sogenannte „Österreich-Kontingent“ ist all jenen Personen vorbehalten, die – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – ihr Reifezeugnis in Österreich erworben haben bzw. ein Reifezeugnis besitzen, welches einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt ist.

Personengruppenverordnung

Als mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt gelten insbesondere folgende Reifezeugnisse von Angehörigen der in der Personengruppenverordnung genannten Personengruppen: 

  1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifeprüfungszeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehepartner:innen bzw. eingetragene Partner:innen und deren Kinder;
    • Nachweis: Legitimationskarte, ausgestellt durch das österreichische Außenministerium; und gegebenenfalls Heiratsurkunde/Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Geburtsurkunde
  2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalist:innen sowie ihre Ehepartner:innen bzw. eingetragenen Partner:innen und ihre Kinder;
    • Nachweis: Akkreditierungsurkunde; und gegebenenfalls Heiratsurkunde/Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Geburtsurkunde
  3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität oder einer Fachhochschule in Österreich ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder die mindestens eine:n gesetzliche:n Unterhaltspflichtige:n haben, bei der:dem dies der Fall ist;
    • Nachweis: Meldebestätigung; falls für den Nachweis der Unterhaltspflicht erforderlich: gegebenenfalls Geburts- bzw. Heiratsurkunde
  4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
    • Nachweis: Bestätigung über die Zuerkennung des Stipendiums
  5. Inhaber:innen von Reifeprüfungszeugnissen oder Reife- und Diplomprüfungszeugnissen österreichischer Auslandsschulen oder Inhaber:innen von staatlichen Abschlussprüfungen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist;
  6. Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
    • Nachweis: Asylbescheid und Asylkarte; Konventionspass; in allen Fällen eine Meldebestätigung

Luxemburg und Liechtenstein

Auch gelten Reifezeugnisse aus Luxemburg und Liechtenstein aufgrund entsprechender Abkommen als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt.

Personen, die ein Reifezeugnis aus Luxemburg oder Liechtenstein besitzen, sind daher dem „Österreich-Kontingent“ zuzuordnen.

Europäisches Abiturzeugnis

Inhaber:innen eines Europäischen Abiturzeugnisses (Reifezeugnis der „Europäischen Schulen“) haben in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlusszeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen Anrechte; sie erfüllen außerdem die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die Bürger:innen dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen (vgl. die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005). 

Personen, die ein Europäisches Abiturzeugnis besitzen, sind daher dem „Österreich-Kontingent“ zuzuordnen.

IB Diploma

Ein nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organization erworbenes „IB Diploma“ ist für die Zulassung zum Studium an einer österreichischen öffentlichen Universität, Privatuniversität, Fachhochschule beziehungsweise Pädagogischen Hochschule als ausländisches Reifezeugnis anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn das „IB Diploma“ an einer in Österreich gelegenen Schule absolviert wurde.

Eine Zuordnung in das „Österreich-Kontingent“ allein aufgrund des „IB Diploma“ ist daher nicht möglich. Prüfen Sie, ob die Personengruppenverordnung in Ihrem Fall zutrifft.